Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG 2)
Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II)…
…gelten seit 2017 grundlegende Veränderungen und Verbesserungen im Pflegesystem für Pflegebedürftige, Angehörige sowie Pflegekräfte. Eckpfeiler des Gesetzes ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der sich stärker an den Bedürfnissen jedes einzelnen Menschen, an seiner individuellen Lebenssituation und an seinen individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten orientiert.
Auf dieser Grundlage erhalten seit 2017 alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Mit dem neuen Begutachtungsinstrument kann die individuelle Pflege- und Lebenssituation von Menschen, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben, besser erfasst werden. So wird es möglich, Pflegebedürftige individueller zu versorgen und ihre Selbstständigkeit im Alltag nachhaltig zu stärken. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der besseren Einstufung von Menschen mit Demenz.
Das neue Leistungsrecht setzt die Ziele des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs systematisch um: Bereitgestellt werden passgenaue Hilfen, die dazu dienen sollen, die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten Pflegebedürftiger zu erhalten und zu stärken. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wird der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 noch einmal um 0,2 Prozentpunkte angehoben, wodurch dann insgesamt etwa fünf Milliarden Euro jährlich mehr für Pflegeleistungen zur Verfügung stehen.
Die Umsetzung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes, insbesondere die Umstellung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsinstrument, wird seit Januar 2016 durch einen gesetzlich begründeten Beirat begleitet, in dem Pflegekassen, Verbände der Leistungserbringerinnen und -Erbringer, Selbsthilfeorganisationen von pflegebedürftigen und behinderten Menschen, Vertreterinnen und Vertreter der Pflegeberufe, Länder und Kommunen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft mitwirken.
Weitere Regelungsschwerpunkte im zweiten Pflegestärkungsgesetz waren:
Personalbemessung in stationären Einrichtungen:
Die Selbstverwaltung hat bis 2020 ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen zu entwickeln und zu erproben.
Weiterentwicklung der Regelungen zur Qualitätssicherung:
Qualitätssicherung, Qualitätsmessung und Qualitätsdarstellung werden auf wissenschaftlicher Grundlage weiterentwickelt; die Entscheidungsfindung der Selbstverwaltung in diesem Bereich wird beschleunigt.
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